Inhalt des Aufrufs:
Dieser Aufruf umfasst ausschließlich Anträge auf Förderung von Kleinprojekten. Kleinprojekte sind Projekte, deren Gesamtausgaben 20.000,00 € brutto nicht übersteigen.
In einem Aufruf kann pro Objekt nur ein Antrag eingereicht werden.
Eine Aufteilung von Projekten zur Unterschreitung der förderfähigen Gesamtausgaben ist untersagt. Die Zuwendung ist nicht auf Dritte übertragbar.
Der Aufruf richtet sich an Kleinprojekte, die dem Rahmenplan Ländliche Entwicklung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK-Rahmenplan) und der LEADER-Entwicklungsstrategie, Handlungsfelder 1, 3 und 6, zugeordnet werden.
Maßnahme: 3.0 Dorfentwicklung
Fördergegenstände:
Gestaltung von dörflichen Plätzen, Freiflächen sowie Ortsrändern
Dazu zählen z. B. Ortsmöblierung, Infoschilder, Baumaßnahmen, barrierefreies Bauen, Werkzeuge und Maschinen zur Pflege der Plätze, Freiflächen und Ortsränder
Schaffung, Erhaltung, Verbesserung und Ausbau von Freizeit- und Erholungseinrichtungen
Dazu zählen z. B. Baumaßnahmen, barrierefreies Bauen, Mobiliar, Sport- und Spielgeräte (feststehend, beweglich) und Multimediatechnik in Dorfgemeinschafts-, Vereinsgebäuden und – anlagen, Freibädern
Es können nur Kleinprojekte (investiv und nicht investiv) gefördert werden, welche in Orten und deren Gemarkungen bis 5.000 Einwohnern innerhalb der LEADER-Region Erzgebirgsregion Flöha- und Zschopautal umgesetzt werden.
Förderfähige Orte im Sinne der Richtlinie LE/2014 sind städtebaulich eigenständige Teile einer Gemeinde, welche in die Liste der förderfähigen Orte aufgenommen wurden.
Liste Räumlicher Geltungsbereich RL LE/2014 – Stand 01.03.2023 (sachsen.de)
Folgende Kleinprojekte und Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig:
- Ankauf von Grundstücken
- Kauf von Tieren
- gebrauchte Gegenstände
- Bekleidung
- Bau- und Erschließungsmaßnahmen in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten
- Wirtschaftsförderung mit Ausnahme von Kleinstunternehmen der Grundversorgung
- gesetzlich vorgeschriebene Planungsarbeiten
- Leistungen der öffentlichen Verwaltung
- Unterhaltung (z. B. Reparaturen, Ersatzbeschaffungen ohne qualitativen Mehrwert) und laufender Betrieb (z. B. Gebäudenebenkosten, Verbrauchsmaterialien etc.)
- Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB
- einzelbetriebliche Beratung
- Personal- und Sachleistungen für die Durchführung eines Regionalmanagements
- Personalleistungen
Voraussetzung:
Gefördert werden können nur Kleinprojekte, mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde. Der Abschluss eines der Ausführung zu Grunde liegenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (z.B. Kaufvertrag, Werkvertrag, Auftragsbestätigung) ist dabei grundsätzlich als Beginn zu werten.
Ausführungszeitraum:
Der Ausführungszeitraum beginnt nach Abschluss des Vertrages zwischen LAG und Letztempfänger und endet am 01.11.2025. Letzter Abrechnungstermin bei der Erzgebirgsregion Flöha- und Zschopautal ist der 15.11.2025.
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.
Auswahlverfahren und Auswahlkriterien:
Die Auswahl der Kleinprojekte erfolgt auf Grundlage von Rankingkriterien im Rahmen des bereitstehenden Budgets durch das Entscheidungsgremium der LAG, welches mit der Genehmigung der LES durch das Sächsische Staatsministerium für Regionalentwicklung (SMR) bestätigt wurde.
Beratende Stelle für Auskünfte und zur Einreichung der Projektvorschläge:
Verein zur Entwicklung der Erzgebirgsregion Flöha- und Zschopautal e.V.
Regionalmanagement
Gahlenzer Straße 65
09569 Oederan
Telefon: 037292 / 289766
E-Mail: info@floeha-zschopautal.de
Rechtsgrundlagen:
Rahmenplan Ländliche Entwicklung der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
BMEL – Publikationen – Förderbereich 1 „Integrierte Ländliche Entwicklung“
LEADER-Entwicklungsstrategie (LES) der Erzgebirgsregion Flöha- und Zschopautal
Gefördert durch:
Das Regionalbudget wird im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)“ durch die Bundesrepublik Deutschland und den Freistaat Sachsen finanziell unterstützt.
Das Regionalbudget wird mitfinanziert mit Steuermitteln auf Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.